Seit 15. Mai ist sportartspezifisches Mannschaftstraining im Freiluftbereich von Sportstätten unter Einhaltung des Abstandes von zwei Metern – bei Ausübung der Sportart – gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Obwohl es keine Beschränkung der Personenanzahl für Trainingsgruppen auf öffentlichen und nicht öffentlichen Sportstätten mehr gibt, empfehlen wir dennoch Trainingsgruppen mit maximal zehn Personen inklusive TrainerIn zu bilden. Das sportartspezifische Mannschaftstraining in geschlossenen Räumlichkeiten ist derzeit nicht zulässig.
Ausgenommen von der Abstandsregelung ist seit 15. Mai die Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen. Hier kann der Abstand von zwei Metern bei Ausübung der Sportart unterschritten werden, wenn die in ab 15. Mai geltenden § 8 Abs. 3 normierten Bedingungen erfüllt werden.
Auf öffentlichen Flächen, die keine Sportstätte darstellen, gilt eine maximale Gruppengröße von zehn Personen. Wir empfehlen zusätzlich Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei empfiehlt es sich, pro Aufsichtsperson eine Gruppe von maximal sechs Kindern/Jugendlichen zu betreuen.
Siehe BSO Seite: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/
Peter Turcik
ÖRBV Vizepräsident Kommunikation